AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Speer Group GmbH sowie verbundene Unternehmen

Stand: Juli 2024

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Speer Group GmbH (im Folgenden „Speer Group“) und deren Auftraggebern sowie verbundener Unternehmen und deren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Wenn Sie diese Unterlagen irrtümlich erhalten haben, bitten wir Sie, die Unterlagen vertraulich zu behandelnd und umgehend and die folgende Adresse zurückzusenden:

  • Speer Group GmbH
    Nerotal 5
    55286 Wörrstadt
    Deutschland

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

  1. Für den Umfang der von Speer Group zu erbringenden Leistungen ist, der in Textform erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Ausübung unter Beachtung der jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten ausgeführt.
  2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  3. Grundlage für die Interpretation ist die deutsche Fassung der AGB nach deutschem Recht.
  4. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so sind Speer Group sowie verbundene Unternehmen nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
  5. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, der an Speer Group oder verbundene Unternehmen übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Speer Group und verbundene Unternehmen werden die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Sachverhalts- und Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit offensichtliche Unrichtigkeiten durch Speer Group oder verbundene Unternehmen feststellt werden, sind diese verpflichtet, darauf hinzuweisen.
  6. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Eine Vollmacht ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, sind Speer Group und verbundene Unternehmen im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.

2. Gegenseitige Verschwiegenheitspflicht, Referenzlisten

  1. Speer Group und verbundene Unternehmen sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von Speer Group und verbundenen Unternehmen.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des von Speer Group oder verbundenen Unternehmen erforderlich ist. Berechtigte Interessen sind insbesondere die Durchsetzung von Honoraransprüchen, die Abwehr von Regressansprüchen, die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe und die Informations- und Mitwirkungspflichten nach den Versicherungsbedingungen ihrer Haftpflichtversicherungen.
  3. Speer Group und verbundene Unternehmen sind von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Audits/Zertifizierungsaudits ihrer jeweiligen Unternehmen erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – bei Speer Group und/oder verbundene Unternehmen angelegte und geführte – Handakte genommen wird.
  4. Speer Group wird gegenüber verbundenen Unternehmen insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wie dies für die verbundenen Unternehmen durch den Auftraggeber erteilten Auftrag erforderlich ist. Gleichermaßen werden auch die verbundenen Unternehmen gegenüber Speer Group von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden.
  5. Der Auftraggeber gestattet Speer Group und verbundenen Unternehmen bis auf Widerruf im Rahmen von Referenzlisten o. Ä. auf das Bestehen des Auftragsverhältnisses unter Verwendung des Firmenlogos hinzuweisen. Der Auftraggeber erklärt hiermit in Bezug auf dieses Projekt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden zu sein.
  6. Diese Unterlagen sind vorläufig, begrenzt und ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Ohne die schriftliche Erlaubnis eines Vertreters der Speer Group, respektive verbundener Unternehmen ist es nicht gestattet, den Inhalt an andere Personen als die Vertreter des Empfängers weiterzugeben, die diese Informationen kennen müssen. Dieses Material ist vertraulich und darf zu keinem Zeitpunkt fotokopiert, reproduziert oder mit anderen Personen geteilt werden. Wenn eine Person diese Unterlagen unter Verletzung dieser Beschränkungen erhält, müssen sie unverzüglich an Speer Group oder das respektive verbundene Unternehmen zurückgesendet werden. Speer Group und verbundene Unternehmen behalten sich das Recht vor, die Rückgabe dieser Unterlagen jederzeit und ohne schuldhaftes Zögern vom Empfänger zu verlangen.

3. Zusammenarbeit Speer Group und verbundene Unternehmen, Mitwirkung Dritter

  1. Speer Group und verbundene Unternehmen bearbeiten die ihnen individuell erteilten Aufträge grundsätzlich eigenständig und unabhängig voneinander. Die verbundenen Unternehmen sind jedoch berechtigt, Speer Group und verbundene Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Kosten zur Mandatsbearbeitung heranzuziehen.
  2. Speer Group und verbundene Unternehmen sind berechtigt, zur Ausführung des Auftrags auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen.

4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz

Wenn der Aufraggeber es wünscht, kann aus Vereinfachungs- und Beschleunigungsgründen mit ihm und seinen Mitarbeitern die gesamte Mandatskorrespondenz von Speer Group und verbundenen Unternehmen auch im Hinblick auf personenbezogene und andere vertrauliche Daten per unverschlüsselter E-Mail abgewickelt werden. Der Mandant erklärt sich in Kenntnis dessen damit einverstanden, dass die gesamte Korrespondenz mit ihm, seinen Mitarbeitern sowie mit etwaigen involvierten weiteren Dritten per E-Mail abgewickelt wird, indem er Speer Group und/oder verbundenen Unternehmen eine E-Mail zusendet oder seinen entsprechenden Willen in anderer Art äußert. Die Genehmigung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass die Abwicklung der Korrespondenz per unverschlüsselter E-Mail erhebliche Sicherheitsrisiken in sich birgt. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass unbefugte Dritte Kenntnis von dem Inhalt der per E-Mail versendeten Korrespondenz erhalten oder Korrespondenz sogar inhaltlich verändern. Ferner kann bei der Korrespondenz per E-Mail nicht ausgeschlossen werden, dass die übermittelten Daten verloren gehen, verzögert übermittelt oder mit Viren befallen sein können. Speer Group und verbundene Unternehmen übernehmen diesbezüglich keine Haftung (unter Maßgabe der Regelungen in Ziff. 6). Speer Group und verbundene Unternehmen behalten sich die Möglichkeit vor, nach freiem Ermessen höchstsensible Daten vereinzelt mit einer (einfachen) E-Mail-, PDF-Verschlüsselung oder, falls erforderlich/ gewünscht, mit S/MIME zu schützen. Auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt die Verschlüsselung über S/MIME. Die mit der Einrichtung und Aufrechterhaltung des Verschlüsselungsverfahrens entstehenden Kosten werden im Rahmen des Auslagenersatzes weiterberechnet.

5. Mängelbeseitigung

  1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Speer Group bzw. verbundene Unternehmen ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
  2. Offensichtliche Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel dürfen Speer Group und verbundene Unternehmen Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

6. Haftung

  1. Ein von Speer Group respektive verbundenen Unternehmen mündlich erteilter Rat (dazu zählen Konversationen über Messenger Dienste (e.g. WhatsApp) ist nur eine unverbindliche Ersteinschätzung der Rechtslage, für deren Richtigkeit sie keine Haftung übernehmen. Ein solcher Rat kann nur dann als Entscheidungshilfe für den Auftraggeber dienen, wenn er anschließend von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen überprüft und schriftlich bestätigt wird. Die Beratungsleistungen von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen basieren auf ihrer Interpretation der Quelle, sodass es möglich ist, dass die zuständigen Gerichte eine von ihrer Auffassung abweichende Würdigung des Sachverhalts vornehmen.
  2. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich dazu bereit Die Haftung von Speer Group und Ihrer Erfüllungsgehilfen sowie mit Speer Group verbundenen Unternehmen und deren Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder — bei einheitlicher Schadensfolge — aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert auf das gesetzliche Mindestmaß, jedoch maximal auf 20.000,00 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) zu begrenzt und Speer Group bzw. verbundene Unternehmen ansonsten schadfrei zu halten. Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers kann für den erteilten Auftrag eine weitergehende, zusätzliche Einzelversicherung abgeschlossen werden. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich auf alle Fälle der Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von Speer Group bzw. der mit Speer Group verbunden Unternehmen für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
  3. Der Mandant übernimmt die Haftung für jegliche Schäden, die aus einer oder — bei einheitlicher Schadensfolge — aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags durch Speer Group und ihre Erfüllungsgehilfen sowie von mit Speer Group verbundenen Unternehmen und deren Erfüllungsgehilfen resultieren. Soweit die Beratungsleistung durch Speer Group und verbundene Unternehmen erbracht wird, übernimmt der Mandant diese Haftung. Sollte die Übernahme der Haftung durch den Mandanten unwirksam sein, bleibt die Haftung auf das in Ziff. 6 Absatz 2a geregelte Mindestmaß beschränkt. Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers kann für den erteilten Auftrag eine weitergehende, zusätzliche Einzelversicherung abgeschlossen werden. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
  4. Speer Group bzw. verbundene Unternehmen übernehmen grundsätzlich nur die Haftung gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber gemäß vertraglicher Vereinbarung. Der Auftrag entfaltet gegenüber anderen Personen keine drittschützende Wirkung. Insbesondere beraten und vertreten Speer Group bzw. und verbundene Unternehmen nur ihren in der Mandantenvereinbarung (Engagement Letter) genannten Auftraggeber, nicht aber seine Mutter- oder Tochtergesellschaften oder andere verbundene Unternehmen, und auch nicht seine Gesellschafter, Beteiligungsgesellschaften, Organe oder Angestellte.
  5. Sollten andere Personen als der Auftraggeber Zugang zu den von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen im Rahmen der Durchführung des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen oder sonstigen Leistungen erhalten, so ist eine Haftung von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen gegenüber diesen Personen ausgeschlossen, es sei denn, Speer Group bzw. verbundene Unternehmen übernehmen gegenüber diesen Personen ausnahmsweise ausdrücklich eine Haftung.
  6. Aufgrund der Beschränkung des Mandats auf den konkreten Auftrag (vgl. Ziffer 1) haben Speer Group bzw. verbundene Unternehmen keine Hinweispflicht auf nicht den konkreten Auftrag betreffende Gefahren, selbst wenn ihnen diese bekannt oder offenkundig sind (Ausschluss einer erweiternden Warnpflicht).
  7. Weder Speer Group noch verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter oder Vertreter geben eine ausdrückliche oder stille Garantie oder Zusicherung hinsichtlich der Genauigkeit oder Vollständigkeit der enthaltenen und übermittelten Informationen oder der Angemessenheit der Annahmen, auf denen diese Informationen basieren. Speer Group und/oder verbundene Unternehmen haben den Inhalt dieser Unterlagen nicht unabhängig überprüft.
  8. Diese Unterlagen sind nicht als Finanz- oder Anlageberatung jeglicher Art gedacht und sollten nicht als solche ausgelegt werden. Darüber hinaus stellen diese Unterlagen weder Steuer-, Buchhaltungs- noch Rechtsberatung dar, noch sind sie Teil eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren und sollen nicht als solches ausgelegt werden.
  9. Übermittelte Unterlagen können zukunftsgerichtete Informationen und Aussagen enthalten, wie finanzielle Prognosen und Schätzungen sowie die zugrunde liegenden Annahmen, Aussagen über Pläne, Ziele und Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Operationen und Aussagen über zukünftige Leistungen von Unternehmen und Personen enthalten. Solche Informationen und Aussagen unterliegen verschiedenen Risiken und Unsicherheiten, von denen viele schwer vorherzusagen sind, und können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Entwicklungen erheblich von den in den zukunftsgerichteten Informationen und Aussagen ausgedrückten, implizierten oder prognostizierten Ergebnissen abweichen.
  10. Soweit nach geltendem Recht zulässig (ohne die Haftung für Betrug zu beschränken), lehnen Speer Group bzw. verbundene Unternehmen, Mitarbeiter und Vertreter ausdrücklich jegliche Haftung für den Inhalt oder Auslassungen in diesen Unterlagen oder für schriftliche oder mündliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Unterlagen ab. Speer Group übernimmt die Verantwortung für die Erbringung von Finanzberatungsdiensten nur nach Vereinbarung und gemäß den Bedingungen eines verbindlichen Engagements, das von einem legitimen Vertreter von Speer Group in Bezug auf die hierin besprochenen Angelegenheiten unterzeichnet wurde
  11. Durch die Bereitstellung von Unterlagen übernehmen sowohl Speer Group als auch verbundene Unternehmen keine Verpflichtung, dem Empfänger Zugang zu zusätzlichen Informationen zu gewähren oder diese Unterlagen oder zusätzliche Informationen zu aktualisieren oder etwaige Ungenauigkeiten in diesen Informationen zu korrigieren. Die hierin geäußerten Informationen und Ansichten können sich ändern. Diese Unterlagen basieren auf geschäftlichen, allgemeinen wirtschaftlichen, marktspezifischen und anderen Bedingungen, welche Speer Group zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Unterlagen vernünftigerweise bewertet hat. Nachfolgende Ereignisse, die die in diesen Dokumenten dargestellten Schlussfolgerungen beeinflussen könnten, umfassen unter anderem ungünstige Marktbedingungen und Veränderungen in den geschäftlichen, finanziellen und operativen Ergebnissen des Unternehmens, auf das sich diese Dokumente beziehen. Diese Dokumente sollten im Lichte der Präsentation, auf die sie sich beziehen, interpretiert werden.
  12. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Speer Group bzw. verbundene Unternehmen eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen nur mit deren Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  4. Speer Group bzw. verbundene Unternehmen bleiben Inhaber aller Rechte inklusive Nutzungs-, Lizensierungs und Eigentumsrechten bei Überlassung von Programmen und Informationen. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung dieser Rechte durch Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen entgegensteht.
  5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen angebotenen Leistung in Verzug, so sind Speer Group bzw. verbundene Unternehmen dazu berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 2). Unberührt bleibt der Anspruch von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen auf Ersatz der ihnen durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Speer Group bzw. verbundene Unternehmen von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

  1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von Speer Group und verbundenen Unternehmen bemisst sich, sofern nicht anders vereinbart, an den folgenden Stundensätzen (in EUR exkl. gesetzlicher MwSt.):
    1. Partner & Director: 425,00 – 575,00 EUR
    2. Senior Consultants: 325,00 – 425,00 EUR
    3. Junior Consultants: 225,00 – 375,00 EUR
    4. Fachmitarbeiter: 137,40 – 275,00 EUR
    5. Werksstudenten: 60,00 – 117,50 EUR
  2. Auslagen wie Reisekosten werden gesondert abgerechnet und müssen nach Art und Umfang angemessen sein. Eine höhere oder niedrigere als die beschriebene Vergütung kann für Speer Group bzw. verbundene Unternehmen in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Risiko der Berater von Speer Group und verbundenen Unternehmen stehen.
  3. Die Honorarrechnungen von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen sind auch ohne Unterschrift gültig und können in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail) versendet werden. Beanstandungen gegen den Umfang und die Höhe seiner Beratungsleistungen sind binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung mitzuteilen. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.
  4. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  5. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen können Speer Group und/oder verbundene Unternehmen einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, können Speer Group bzw. verbundene Unternehmen ohne vorheriger Ankündigung ihre jeweilige weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht.

9. Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen und dem Auftraggeber auszuhandeln ist.
  3. Bei Kündigung des Vertrags durch Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch Speer Group bzw. verbundene Unternehmen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
  4. Speer Group und verbundene Unternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt oder erlangt hat, herauszugeben. Außerdem sind Speer Group und verbundene Unternehmen verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
  5. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme oder Materialien einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie, soweit technisch möglich, von der Festplatte zu löschen.
  6. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen bei Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen abzuholen.
  7. Werden Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, werden Speer Group bzw. verbundene Unternehmen diese zur Bearbeitung nutzen. Speer Group und verbundene Unternehmen sind nicht für eine (revisionssichere) Speicherung verantwortlich. Ein Anspruch des Auftragsgebers auf Sicherung und Herausgabe/Übertragung elektronischer Belege oder der Zugangs zu Cloud Storage Spaces z. B. auf ein Speichermedium, einen anderen Server oder einen Berufskollegen – besteht nur, soweit diese elektronischen Informationen Bestandteil einer revisionssicheren Archivierung sind und Speer bzw. verbundene Unternehmen dies im Vorfeld mitgeteilt wurde.
  8. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von Speer Group bzw. verbundenen Unternehmen nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

10. Sonstiges

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten Mainz. Speer Group bzw. verbundene Unternehmen sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

11. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der betroffenen Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die der ursprünglichen Intention entspricht.